Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)
vom 4. Oktober 1991 (Stand am 6. April 2004)

Art. 16 Nachteilige Nutzungen
1 Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen.
2 Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und
Bedingungen bewilligen.

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