Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)
vom 16. Dezember 1998

§ 23
1 Der Gemeinderat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers und des Kreisforstamtes das Reiten und nichtmotorisierte Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen auf einzelnen Strecken ausnahmsweise bewilligen.

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